Kostenerstattung

Nach §611GB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patienten überlassen. Die Gebührenordnung für Heilpraktiker ist keine verbindliche Gebührentaxe, sondern lediglich eine Berechnungshilfe bei der Rechnungsstellung.

Das Honorar für die Behandlung berechnet sich auch nach dem Zeitaufwand des Heilpraktikers. Der erstattungsfähige Betrag hängt von Ihrer jeweiligen Versicherung ab.

Private Krankenversicherer und Beihilfe - Bei einem privaten Krankenversicherungsträger ist der Erstattungsanspruch vom Inhalt des geschlossenen Versicherungsvertrags abhängig, also ob heilpraktische Leistungen vom Versicherungsschutz erfasst sind oder nicht und wenn ja, in welchem Umfang (%-anteilige Übernahme).

Folgende Versicherungen übernehmen in unterschiedlicher Höhe naturheilkundliche Behandlungskosten:

  • Private Krankenversicherungen und Zusatzversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung
  • Beihilfe-Institutionen für zum Beispiel Beamte, Lehrer oder Angestellte des öffentlichen Diensts
  • Betriebskrankenkassen

Darüber hinaus können Sie Ihre Kosten für naturmedizinische Behandlungen und Medikamente bei Ihrer

  • Steuer-Erklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Das Honorar für das Erstgespräch und für Ihren zweiten Termin (ausführliche Beratung + Darmfloraanalyse)  beläuft sich in der Regel jeweils auf ca. 180,00 Euro. 

Weitere Behandlungshonorare hängen von der Art und dem Umfang der Therapieformen ab.  Deshalb werden Sie über die Behandlungsgebühren  in unserer Praxis im persönlichen Gespräch informiert.

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